| Veranstaltung: | LDK Suhl 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 6. Satzungsänderungen |
| Antragsteller*in: | Landesfinanzrat (dort beschlossen am: 24.09.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 15.10.2026, 18:12 |
S4: Änderung Erstattungsordnung – Verfahren Erstattungsfähigkeit Bahncard
Antragstext
§ 4 „Fahrtkosten“ wird in Abschnitt (a) Satz 5 wie folgt neu gefasst:
„Auf Antrag ist eine Bahncard ab dem Zeitpunkt erstattungsfähig, zu dem die
Einsparungen innerhalb ihrer Geltungsdauer nachweislich ihre Kosten überstiegen
haben.“
Begründung
Die bisherige Regelung fußte auf einer Prognose darüber, dass die Kosten einer Bahncard voraussichtlich durch die erzielten Einsparungen überstiegen werden. Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes haben diese Regelung in der Vergangenheit mehrfach bemängelt, da kein abschließender Nachweis erbracht werden musste, dass die Einsparungen tatsächlich für den Landesverband entstanden sind.
Die Neuregelung verlegt die Zulässigkeit eines Antrags auf Erstattung einer Bahncard nun auf den Zeitpunkt, ab dem anhand der Rechnung der Bahncard sowie der Rechnungen der Zugfahrten innerhalb der Geltungsdauer der Bahncard sichergestellt ist, dass der Landesverband die Kosten der Bahncard im Vergleich zu einer regulären Reisekostenerstattung tatsächlich eingespart hat.