Sowohl die LRS als auch die Rechenstörung zählen innerhalb der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD 10) zu den psychischen und Verhaltensstörungen in Form einer Entwicklungsstörung.
Seit 2018 gibt es eine ärztliche Leitline zur Diagnostik und Behandlung der Rechenstörung, an deren Erarbeitung auch pädagogische Fachverbände teilnahmen. Dort steht: „Entsprechende weitere schulische Maßnahmen im Bereich des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes stellen zudem wichtige Entlastungs- und Unterstützungsmaßnahmen für eine erfolgreiche schulische Laufbahn und spätere Bildungs- und Berufskarriere der betroffenen Person dar.“ Leider werden die Lehrer*innen (insbesondere im Schulamts-Bezirk Ostthüringen) bei Rechenstörungen angehalten, keinen Nachteilsausgleich zu gewähren. Es wird sich auf die Schulordnung bezogen, welche in diesem Punkt auch in der Neufassung 2020 nicht verändert wurde. Ich sehe hier durchaus Handlungsspielraum, nicht aber das Schulamt. Deshalb wäre ein Dyskalkulieerlass oder eine Anpassung der Schulordnung sinnvoll.
Auch der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 04.12.2003 i.d.F. vom 15.11.2007 zu „Grundsätzen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen“ ist diesbezüglich zu überarbeiten.
Bezüglich des Umgangs mit LRS besteht derzeit eher kein Handlungsbedarf, jedoch wird auch diese ärztliche Leitlinie derzeit überarbeitet, was eine Anpassung des Umgangs mit dieser Störung nach sich ziehen könnte.
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