| Veranstaltung: | LDK Suhl 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 6. Satzungsänderungen |
| Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 08.10.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 15.10.2026, 18:08 |
S2: Satzungsänderung Aktualisierung Regelung zu Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
Antragstext
Der bisherige § 4 „Beendigung der Mitgliedschaft“ Absatz 4 wird gestrichen:
„Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das zuständige Schiedsgericht
auf Antrag eines Organs des Landesverbandes bzw. einer zuständigen Gliederung.
Das Mitglied ist vom Schiedsgericht anzuhören und es ist ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Berufung an die nächsthöhere Schiedsgerichtsebene
bis zum Bundesschiedsgericht ist möglich.“
Es wird ein neuer § 5 „Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder“ eingefügt, die
Nummerierung des bisherigen § 5 wird § 6 und alle nachfolgenden §§ werden
entsprechend angepasst:
„§ 5 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
- Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Grundwerte der Partei
verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
einem Maß beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt,
können verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Enthebung von einem Parteiamt bzw. Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur
Höchstdauer von zwei Jahren
c) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.
- Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die
Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei
damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.
- Diese Maßnahmen werden durch das zuständige Schiedsgericht auf Antrag des
Vorstands oder des höchsten Organs einer Gliederung, der das Mitglied
angehört, verhängt. Antragsberechtigt sind ferner Parteimitglieder, sofern
es in der Sache selbst unmittelbar betroffen ist.
- Gegen eine Ordnungsmaßnahme kann das nächsthöhere Schiedsgericht bis zum
Bundesschiedsgericht als Berufungsinstanz binnen einer Frist von 30 Tagen
ab Bekanntgabe des schriftlichen Beschlusses angerufen werden.
In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen verlangen,
kann der Bundesvorstand oder der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung
seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der
Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim
zuständigen Schiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von
drei Monaten vom zuständigen Schiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf
dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Bundesvorstands kann die
Maßnahme nur vom Länderrat ausgesprochen werden.“
Begründung
Die Satzung des Landesverbands enthält bisher nur eine unzureichende Regelung dazu, wie ein Mitglied durch ein Schiedsgerichtsverfahren ausgeschlossen und seine Mitgliedschaft damit beendet werden kann.
Ein Ausschluss kann als Ordnungsmaßnahme jedoch immer nur das letzte Mittel sein. Mildere Mittel müssen in Betracht gezogen und vorrangig verhängt werden, soweit die Verfehlung dies rechtfertigt. Damit das zuständige Schiedsgericht die Möglichkeit hat mildere Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, müssen diese gemäß § 10 Absatz 3 PartG in der Satzung positiv normiert sein. Diesem Anspruch wird die Neuregelung gerecht, die sich an der bestehenden Regelung des Landesverbands Baden-Württemberg orientiert.
Zudem wird die Antragsberechtigung auch auf einzelne Parteimitglieder erweitert, insoweit diese eine unmittelbare Betroffenheit geltend machen können. So ist sichergestellt, dass auch die Vorgaben des neuen Statuts gegen sexuelle Belästigung Wirkung entfalten.
Für alle Verfahrensfragen kommt gemäß § 14 „Schiedsgerichte“ unserer Satzung die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbands zur Anwendung.