Änderungen von S1 zu S1
Ursprüngliche Version: | S1 (Version 3) |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 03.01.2025, 17:45 |
Neue Version: | S1 (Version 4) |
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Status: | Beschluss |
Eingereicht: | 03.01.2025, 17:51 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 52 bis 91 löschen:
Es wird folgender neuer § 13 „Kreisvorständekonferenz“ eingefügt und die bisherigen §§ 13 fortfolgende werden in der Nummerierung angepasst:
1. Die Kreisvorständekonferenz (KVK) ist das oberste beschlussfassende Organ der Landespartei zwischen den Landesdelegiertenversammlungen. Sie beschließt über Anträge, koordiniert die Planungen der Kreisverbände und berät den Landesvorstand. Sie dient dem innerparteilichen Austausch.
2. Der Kreisvorständekonferenz gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- Von den Kreisvorständen benannte Vertreter*innen, die Mitglied des jeweiligen Kreisvorstandes sind.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstands nach § 13 Nr. 2 Satz 2.
- Zwei gewählte Parteimitglieder der GRÜNEN JUGEND Thüringen.
Funktions- und Mandatsträger*innen können als Gäste ohne Stimmrecht an der KVK teilnehmen.
3. Die Anzahl der Vertreter*innen der Kreisvorstände wird gestaffelt nach der Größe der Kreisverbände. Jeder Kreisverband hat mindestens eine*n Vertreter*in (Grundmandat). Kreisverbände mit mehr als 100 Mitgliedern haben zwei Vertreter*innen, Kreisverbände mit mehr als 200 Mitgliedern haben drei Vertreter*innen, Kreisverbände mit mehr als 300 Mitgliedern haben vier Vertreter*innen. Stichtag zur Festsetzung der Mitgliederzahlen in den Kreisverbänden und für den Landesverband ist der 31.12. des Vorjahres. Jedes Mitglied der Kreisvorständekonferenz hat eine Stimme. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Kreisvorständekonferenz beträgt in der Regel zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
4. Die Kreisvorständekonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung der Kreisvorständekonferenz nimmt der Geschäftsführende Landesvorstand wahr.
5. Die Kreisvorständekonferenz tagt in der Regel einmal im Jahr auf Einladung des Landesvorstandes. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen und kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Ferner ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn sieben Kreisverbände dies schriftlich verlangen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Kreisvorständekonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kreisverbände anwesend sind.
7. Antragsberechtigt sind die die Kreisvorstände, der Landesvorstand, die GRÜNE JUGEND Thüringen und die Landesarbeitsgemeinschaften.
8. Zu den weiteren Aufgaben der Kreisvorständekonferenz gehört Entgegennahme von Berichten der Amts- und Mandatsträger*innen.
In den §§ 10, 11, 19 wird das Wort „Landesparteirat“ durch das Wort „Kreisvorständekonferenz“ ersetzt.“
Von Zeile 94 bis 97 löschen:
Landespartei zu stellen, und entsendet zwei stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz, zur Kreisvorständekonferenz und in den Landesparteirat."
§ 9 Nr. 2 wird gestrichen und durch die bisherige Nr. 3 ersetzt.