Veranstaltung: | LDK Leinefelde Juni 2022 |
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Tagesordnungspunkt: | 6. Satzung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | LaVo |
Eingereicht: | 07.06.2022, 13:14 |
Fristenverlängerung bei Wahlprogrammantrag
Beschlusstext
In § 9 der Satzung des Landesverbands soll nach Absatz 9 folgender neuer Absatz
10 eingefügt und die nachfolgende Nummerierung entsprechend angepasst werden:
"10. Ein Wahlprogrammantrag muss mit der Einladung verschickt werden, um auf der
ordentlichen Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden zu können.
Antragsberechtigt ist der Landesvorstand. Änderungsanträge zum
Wahlprogrammantrag müssen mindestens drei Wochen vor der
Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand vorliegen."
Begründung
Ein Wahlprogrammantrag von mehreren hundert Seiten ist offensichtlich nicht vergleichbar mit einem einfachen inhaltlichen Antrag. Dennoch gelten für beide bisher die gleichen Antrags- und Änderungsantragsfristen. Die Erstellung des letzten Wahlprogramms hat gezeigt, dass zwei Tage Änderungsantragsfrist für eine qualifizierte und fachlich gute Abstimmungsarbeit von Antragskommission und Änderungsanträgssteller*innen bei hunderten Änderungsanträgen ihr Grenzen findet.
Aus diesem Grund soll mit diesem Satzungsänderungsantrag verankert werden, dass ein Wahlprogrammantrag, der von einem Landesvorstand eingebracht werden muss, bereits mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz mit verschickt werden muss. Eine Änderungsantragsfrist von drei Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz schafft zudem die notwendigen zeitlichen Ressourcen für eine qualitätvolle Arbeit der Antragskommission mit den Änderungsantragssteller*innen.