Gem. § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 ThürBO ist der Geldbetrag für die Stellplatzablöse nach § 49 Abs. 3 ThürBO zweckgebunden zu verwenden für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder sonstige investive Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr.
Dieser Ansatz greift i.S. einer echten Verkehrswende zu kurz und sollte den Bauordnungen anderer Bundesländer folgend (bspw. Bayern) erweitert werden, um Kommunen zusätzliche Investitionen in umweltffreundliche Verkehrsmittel- und träger zu ermöglichen.
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