Antrag: | Satzungsänderung zur Einführung von Landesparteirat und Kreisvorständekonferenz |
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Antragsteller*in: | LAG Feminismus (dort beschlossen am: 03.12.2024) |
Status: | Abgelehnt |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: S1Ä12 |
Eingereicht: | 03.12.2024, 21:08 |
S1Ä2: Satzungsänderung zur Einführung von Landesparteirat und Kreisvorständekonferenz
Antragstext
Nach Zeile 89 einfügen:
- Es ist Aufgabe der delegierenden Gremien zu gewährleisten, dass die Kreisvorständekonferenz in ihrer gesamten Zusammensetzung die Anforderungen der Mindestquotierung erfüllt
§ 12 „Landesparteirat“ wird wie folgt neu gefasst:
1. Der Landesparteirat ist das strategische Beratungsgremium des
Landesverbandes. Er koordiniert die politischen Aktivitäten des Landesverbands
sowie berät und unterstützt den Landesvorstand. Er vernetzt die
unterschiedlichen Ebenen des Landesverbands. Darüber hinaus beschließt er über
alle Themen, die ihm von der Landesdelegiertenkonferenz oder der
Kreisvorständekonferenz übertragen wurden.
2. Der Landesparteirat besteht aus folgenden Mitgliedern:
- den beiden Landessprecher*innen,
- zwei Delegierten der GRÜNEN JUGEND Thüringen,
- zwei Mitgliedern der Landtagsfraktion,
- Minister*innen, die Mitglieder des Landesverbands sind,
- einem Mitglied der Bundestagsfraktion, das Mitglied des Landesverbands
ist,
- einem Mitglied des Bundesvorstands oder Bundesparteirats, das Mitglied des
Landesverbands ist,
- hauptamtliche kommunale Beigeordnete, die Mitglied des Landesverbands
sind,
- sechs weiteren auf der LDK zu wählenden Mitgliedern, darunter zwei
Mitglieder aus den Reihen der LAG-Sprecher*innen, zwei Mitglieder mit
Kommunalmandat sowie zwei weiteren Mitgliedern, die von der LDK gewählt
werden, die nicht dem Landesvorstand oder einem der oben genannten Gremien
oder Parlamente angehören, die nicht bei Abgeordneten des Landtags bzw.
der Landtagsfraktion, des Bundestags, des Europaparlamentes und die nicht
in der Landesgeschäftsstelle angestellt sind und die keine politisch
besetzte Stelle in der Landesregierung inne haben. Können Sitze für
Abgeordnete oder Bundesgremien nicht besetzt werden, werden diese für
weitere zu wählende Mitglieder auf der LDK geöffnet.
Es ist Aufgabe der delegierenden Gremien zu gewährleisten, dass der
Landesparteirat in seiner gesamten Zusammensetzung die Anforderungen der
Mindestquotierung erfüllt. Landesvorstandsmitglieder dürfen an allen Sitzungen
des Landesparteirates ohne Rederecht teilnehmen. Die Sprecher*innen der
betreffenden Landesarbeitsgemeinschaften sind thematisch zu den Sitzungen mit
einzuladen.
3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Landesparteirats beträgt zwei
Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl auf Grund des Ausscheiden
einzelner Mitglieder erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden
Amtszeit.
Endet das Amt oder Mandat, für welches eine Person im Landesparteirat vertreten
ist, endet die Amtszeit mit der Nachwahl bzw. Nachbesetzung der Position oder
bei der nächsten Landesdelegiertenkonferenz.
4. Der Landesparteirat tagt mindestens alle zwei Monate, außerdem auf Wunsch von
5 Mitgliedern. Der Landesparteirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist, darunter ein*e Landessprecher*in.
Endet das Amt oder Mandat, für welches eine Person im Landesparteirat vertreten
ist, endet die Amtszeit mit der Nachwahl bzw. Nachbesetzung der Position oder
bei der nächsten Landesdelegiertenkonferenz.
5. Die Einladung mit einem Vorschlag zur Tagesordnung muss den Mitgliedern
sieben Tage vor dem Landesparteirat elektronisch zugeschickt werden, die
Ladungsfrist kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
6. Der Landesparteirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Es wird folgender neuer § 13 „Kreisvorständekonferenz“ eingefügt und die
bisherigen §§ 13 fortfolgende werden in der Nummerierung angepasst:
1. Die Kreisvorständekonferenz (KVK) ist das oberste beschlussfassende Organ der
Landespartei zwischen den Landesdelegiertenversammlungen. Sie beschließt über
Anträge, koordiniert die Planungen der Kreisverbände und berät den
Landesvorstand. Sie dient dem innerparteilichen Austausch.
2. Der Kreisvorständekonferenz gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- Von den Kreisvorständen benannte Vertreter*innen, die Mitglied des
jeweiligen Kreisvorstandes sind.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstands nach § 13 Nr. 2 Satz
2.
- Zwei gewählte Parteimitglieder der GRÜNEN JUGEND Thüringen.
Funktions- und Mandatsträger*innen können als Gäste ohne Stimmrecht an der KVK
teilnehmen.
3. Die Anzahl der Vertreter*innen der Kreisvorstände wird gestaffelt nach der
Größe der Kreisverbände. Jeder Kreisverband hat mindestens eine*n Vertreter*in
(Grundmandat). Kreisverbände mit mehr als 100 Mitgliedern haben zwei
Vertreter*innen, Kreisverbände mit mehr als 200 Mitgliedern haben drei
Vertreter*innen, Kreisverbände mit mehr als 300 Mitgliedern haben vier
Vertreter*innen. Stichtag zur Festsetzung der Mitgliederzahlen in den
Kreisverbänden und für den Landesverband ist der 31.12. des Vorjahres. Jedes
Mitglied der Kreisvorständekonferenz hat eine Stimme. Die Amtszeit der gewählten
Mitglieder der Kreisvorständekonferenz beträgt in der Regel zwei Jahre;
Wiederwahl ist möglich.
4. Die Kreisvorständekonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. Die
Geschäftsführung der Kreisvorständekonferenz nimmt der Geschäftsführende
Landesvorstand wahr.
5. Die Kreisvorständekonferenz tagt in der Regel einmal im Jahr auf Einladung
des Landesvorstandes. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen und kann in
dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Ferner ist eine
außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn sieben Kreisverbände dies
schriftlich verlangen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Kreisvorständekonferenz ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Kreisverbände anwesend sind.
7. Antragsberechtigt sind die die Kreisvorstände, der Landesvorstand, die GRÜNE
JUGEND Thüringen und die Landesarbeitsgemeinschaften.
8. Zu den weiteren Aufgaben der Kreisvorständekonferenz gehört Entgegennahme von
Berichten der Amts- und Mandatsträger*innen.
- Es ist Aufgabe der delegierenden Gremien zu gewährleisten, dass die Kreisvorständekonferenz in ihrer gesamten Zusammensetzung die Anforderungen der Mindestquotierung erfüllt
In den §§ 10, 11, 19 wird das Wort „Landesparteirat“ durch das Wort
„Kreisvorständekonferenz“ ersetzt.“
§ 6 Nr. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Die GRÜNE JUGEND Thüringen hat das Recht, Anträge an alle Organe der
Landespartei zu stellen, und entsendet zwei stimmberechtigte Delegierte zur
Landesdelegiertenkonferenz, zur Kreisvorständekonferenz und in den
Landesparteirat."
§ 9 Nr. 2 wird gestrichen und durch die bisherige Nr. 3 ersetzt.
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Nach Zeile 89 einfügen:
- Es ist Aufgabe der delegierenden Gremien zu gewährleisten, dass die Kreisvorständekonferenz in ihrer gesamten Zusammensetzung die Anforderungen der Mindestquotierung erfüllt
§ 12 „Landesparteirat“ wird wie folgt neu gefasst:
1. Der Landesparteirat ist das strategische Beratungsgremium des
Landesverbandes. Er koordiniert die politischen Aktivitäten des Landesverbands
sowie berät und unterstützt den Landesvorstand. Er vernetzt die
unterschiedlichen Ebenen des Landesverbands. Darüber hinaus beschließt er über
alle Themen, die ihm von der Landesdelegiertenkonferenz oder der
Kreisvorständekonferenz übertragen wurden.
2. Der Landesparteirat besteht aus folgenden Mitgliedern:
- den beiden Landessprecher*innen,
- zwei Delegierten der GRÜNEN JUGEND Thüringen,
- zwei Mitgliedern der Landtagsfraktion,
- Minister*innen, die Mitglieder des Landesverbands sind,
- einem Mitglied der Bundestagsfraktion, das Mitglied des Landesverbands
ist,
- einem Mitglied des Bundesvorstands oder Bundesparteirats, das Mitglied des
Landesverbands ist,
- hauptamtliche kommunale Beigeordnete, die Mitglied des Landesverbands
sind,
- sechs weiteren auf der LDK zu wählenden Mitgliedern, darunter zwei
Mitglieder aus den Reihen der LAG-Sprecher*innen, zwei Mitglieder mit
Kommunalmandat sowie zwei weiteren Mitgliedern, die von der LDK gewählt
werden, die nicht dem Landesvorstand oder einem der oben genannten Gremien
oder Parlamente angehören, die nicht bei Abgeordneten des Landtags bzw.
der Landtagsfraktion, des Bundestags, des Europaparlamentes und die nicht
in der Landesgeschäftsstelle angestellt sind und die keine politisch
besetzte Stelle in der Landesregierung inne haben. Können Sitze für
Abgeordnete oder Bundesgremien nicht besetzt werden, werden diese für
weitere zu wählende Mitglieder auf der LDK geöffnet.
Es ist Aufgabe der delegierenden Gremien zu gewährleisten, dass der
Landesparteirat in seiner gesamten Zusammensetzung die Anforderungen der
Mindestquotierung erfüllt. Landesvorstandsmitglieder dürfen an allen Sitzungen
des Landesparteirates ohne Rederecht teilnehmen. Die Sprecher*innen der
betreffenden Landesarbeitsgemeinschaften sind thematisch zu den Sitzungen mit
einzuladen.
3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Landesparteirats beträgt zwei
Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl auf Grund des Ausscheiden
einzelner Mitglieder erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden
Amtszeit.
Endet das Amt oder Mandat, für welches eine Person im Landesparteirat vertreten
ist, endet die Amtszeit mit der Nachwahl bzw. Nachbesetzung der Position oder
bei der nächsten Landesdelegiertenkonferenz.
4. Der Landesparteirat tagt mindestens alle zwei Monate, außerdem auf Wunsch von
5 Mitgliedern. Der Landesparteirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist, darunter ein*e Landessprecher*in.
Endet das Amt oder Mandat, für welches eine Person im Landesparteirat vertreten
ist, endet die Amtszeit mit der Nachwahl bzw. Nachbesetzung der Position oder
bei der nächsten Landesdelegiertenkonferenz.
5. Die Einladung mit einem Vorschlag zur Tagesordnung muss den Mitgliedern
sieben Tage vor dem Landesparteirat elektronisch zugeschickt werden, die
Ladungsfrist kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
6. Der Landesparteirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Es wird folgender neuer § 13 „Kreisvorständekonferenz“ eingefügt und die
bisherigen §§ 13 fortfolgende werden in der Nummerierung angepasst:
1. Die Kreisvorständekonferenz (KVK) ist das oberste beschlussfassende Organ der
Landespartei zwischen den Landesdelegiertenversammlungen. Sie beschließt über
Anträge, koordiniert die Planungen der Kreisverbände und berät den
Landesvorstand. Sie dient dem innerparteilichen Austausch.
2. Der Kreisvorständekonferenz gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- Von den Kreisvorständen benannte Vertreter*innen, die Mitglied des
jeweiligen Kreisvorstandes sind.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstands nach § 13 Nr. 2 Satz
2.
- Zwei gewählte Parteimitglieder der GRÜNEN JUGEND Thüringen.
Funktions- und Mandatsträger*innen können als Gäste ohne Stimmrecht an der KVK
teilnehmen.
3. Die Anzahl der Vertreter*innen der Kreisvorstände wird gestaffelt nach der
Größe der Kreisverbände. Jeder Kreisverband hat mindestens eine*n Vertreter*in
(Grundmandat). Kreisverbände mit mehr als 100 Mitgliedern haben zwei
Vertreter*innen, Kreisverbände mit mehr als 200 Mitgliedern haben drei
Vertreter*innen, Kreisverbände mit mehr als 300 Mitgliedern haben vier
Vertreter*innen. Stichtag zur Festsetzung der Mitgliederzahlen in den
Kreisverbänden und für den Landesverband ist der 31.12. des Vorjahres. Jedes
Mitglied der Kreisvorständekonferenz hat eine Stimme. Die Amtszeit der gewählten
Mitglieder der Kreisvorständekonferenz beträgt in der Regel zwei Jahre;
Wiederwahl ist möglich.
4. Die Kreisvorständekonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. Die
Geschäftsführung der Kreisvorständekonferenz nimmt der Geschäftsführende
Landesvorstand wahr.
5. Die Kreisvorständekonferenz tagt in der Regel einmal im Jahr auf Einladung
des Landesvorstandes. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen und kann in
dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Ferner ist eine
außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn sieben Kreisverbände dies
schriftlich verlangen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Kreisvorständekonferenz ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Kreisverbände anwesend sind.
7. Antragsberechtigt sind die die Kreisvorstände, der Landesvorstand, die GRÜNE
JUGEND Thüringen und die Landesarbeitsgemeinschaften.
8. Zu den weiteren Aufgaben der Kreisvorständekonferenz gehört Entgegennahme von
Berichten der Amts- und Mandatsträger*innen.
- Es ist Aufgabe der delegierenden Gremien zu gewährleisten, dass die Kreisvorständekonferenz in ihrer gesamten Zusammensetzung die Anforderungen der Mindestquotierung erfüllt
In den §§ 10, 11, 19 wird das Wort „Landesparteirat“ durch das Wort
„Kreisvorständekonferenz“ ersetzt.“
§ 6 Nr. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Die GRÜNE JUGEND Thüringen hat das Recht, Anträge an alle Organe der
Landespartei zu stellen, und entsendet zwei stimmberechtigte Delegierte zur
Landesdelegiertenkonferenz, zur Kreisvorständekonferenz und in den
Landesparteirat."
§ 9 Nr. 2 wird gestrichen und durch die bisherige Nr. 3 ersetzt.
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