Veranstaltung: | LDK Sömmerda 2024 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 10.10.2024, 15:04 |
S Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen
Satzungstext
Satzungdes Landesverbandes
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENThüringen
Beschlossen am 25.11.2016
Zuletzt geändert durch die Landesdelegiertenkonferenz vom 02. bis 04. Februar
2024 in Jena
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Die elementaren Lebensbedingungen von Mensch und Natur sind stark gefährdet. Das
wichtigste Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen ist es, das Leben in seiner
Vielfalt zu schützen und eine dauerhafte, sozial und ökologisch vertretbare
Entwicklung zu erreichen. Dies geschieht insbesondere in der Verantwortung
gegenüber unserer und der zukünftigen Generationen und der Zweidrittelwelt. Die
Marktwirtschaft muss in entsprechender Weise durch nationale und internationale
Mechanismen reguliert werden. Um diesem Ziel näher zu kommen, hält BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Thüringen eine breite Beteiligung der Bürger*innen und ihrer
Initiativen an politischen und parlamentarischen Planungs- und
Entscheidungsprozessen für notwendig.
Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen ist seinem Selbstverständnis,
seinen Wurzeln und seinem Politikansatz nach eine Bürger*innenbewegung. Er kennt
keinen Gesinnungszwang und keinen Fraktionszwang und fordert von seinen
Mitgliedern lediglich die Respektierung des Grundkonsenses und dieser Satzung.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen sieht das parlamentarische und das
außerparlamentarische Wirken als zwei gleichberechtigte und einander ergänzende
Elemente seiner Politik an. Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen
entscheidet satzungsmäßige, programmatische und personelle Fragen autonom vom
Bundesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und betrachtet seine Mitarbeit in diesem
Bundesverband in erster Linie als ein Mittel der gegenseitigen inhaltlichen
Bereicherung und des Einbringens der Interessen Thüringens in die Bundespolitik.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen ist ökologisch und solidarisch orientiert,
basisdemokratisch aufgebaut und handelt gewaltfrei.
Wer rassistische, antisemitische oder kriegsverherrlichende Auffassungen
vertritt oder gegen die Gleichberechtigung von Frau und Mann sowie der
Altersgruppen auftritt, hat keinen Platz in BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen.
§ 1 Name und Sitz
- Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen.
Sie ist ein Gebietsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sinne
von § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.
- Sitz des Landesverbandes ist Erfurt, Tätigkeitsbereich ist das Land
Thüringen.
- Das Logo des Landesverbandes ist das des Bundesverbandes.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen kann werden, wer den
Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen und diese Satzung
anerkennt. Im Grundkonsens sind die grundsätzlichen Ziele, Werte und
politischen Leitsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN niedergelegt. Änderungen
des Grundkonsenses bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen
abgegebenen Stimmen auf einer LDK.
- Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der
zuständigen untersten Gliederung. Der betreffende Vorstand entscheidet
über die Aufnahme. Gegen eine Zurückweisung des Aufnahmebegehrens kann
Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung der
betreffenden Gliederung entscheidet.
- Unvereinbar mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen ist
eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder politischen
Vereinigungen im Sinne des Parteiengesetzes.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen strebt sowohl auf kommunaler als auch auf
Landesebene eine umfassende Zusammenarbeit mit Bürger*innenbewegungen,
Bürger*inneninitiativen und Vereinen in den Bereichen an, die nicht im
Widerspruch zum Grundkonsens stehen.
- Solange die Satzung der GRÜNEN JUGEND Thüringen dies zulässt, ist jedes
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen gleichzeitig Mitglied in der
GRÜNEN JUGEND Thüringen (GJTh). Ein Widerruf ist möglich und muss
gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen
schriftlich erklärt werden.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der
Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand der zuständigen Gliederung oder der
Landesgeschäftsstelle schriftlich zu erklären.
- Ein Mitglied kann auf Beschluss der zuständigen Gliederung aus der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen
länger als drei Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen
Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung geleistet oder Antrag auf
Stundung gestellt hat. Auf diese Folge ist in der zweiten Mahnung
hinzuweisen.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das zuständige
Schiedsgericht auf Antrag eines Organs des Landesverbandes bzw. einer
zuständigen Gliederung. Das Mitglied ist vom Schiedsgericht anzuhören und
es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Berufung an die
nächsthöhere Schiedsgerichtsebene bis zum Bundesschiedsgericht ist
möglich.
§ 4 Rechte und Pflichten, Beitragszahlungen
- Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen hat das Recht,
- an der politischen Willensbildung des Landesverbandes im Rahmen der
Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und
passiven Wahlrechts, die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf
allen Ebenen, die Übernahme von Ämtern innerhalb BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und von öffentlichen Mandaten sowie durch die Beteiligung an
Abstimmungen und Stellung von Anträgen; - sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch
Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die von der Mehrheit
des Landesverbandes nicht mitgetragen werden; - an allen Sitzungen von Organen des Landesverbandes teilzunehmen.
Diese können im Einzelfall die Öffentlichkeit mit
Zweidrittelmehrheit ausschließen.
- an der politischen Willensbildung des Landesverbandes im Rahmen der
- Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- die Bestimmungen der Satzung einzuhalten;
- in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der
Mehrheitsmeinung innerhalb des Landesverbandes abweichen, deutlich
als solche zu kennzeichnen; - die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des
Landesverbandes anzuerkennen; - den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten;
- auf Verlangen vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein
Amt, Mandat oder eine Funktion innerhalb der Partei gewählt hat.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages soll mindestens ein Prozent des
Nettoeinkommens betragen. Über Ausnahmeregelungen können die Kreis- und
Regionalverbände entscheiden. Näheres regelt die Beitrags- und
Kassenordnung.
- Mitglieder des Landtags, Staatssekretär*innen und Minister*innen von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen leisten neben ihrem satzungsgemäßen
Mitgliedsbeitrag einen Sonderbeitrag an den Landesverband. Die Höhe wird
durch die Beitrags- und Kassenordnung geregelt.
§ 5 Fördermitgliedschaft
- Der Landesvorstand kann Personen, die diese Satzung anerkennen, aber nicht
in einem Kreisverband mitarbeiten wollen, als Fördermitglied aufnehmen.
Eine Stimmberechtigung für Fördermitglieder besteht nicht.
- Die Regelungen über die Mitgliedschaft finden dabei entsprechend
Anwendung.
§ 6 GRÜNE JUGEND Thüringen
- Die GRÜNE JUGEND Thüringen (GJTh) ist die politische Jugendorganisation
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen. Sie ist als Vereinigung der Partei
ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für
den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen
der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten und an der
politischen Willensbildung mitzuwirken.
- Die GRÜNE JUGEND Thüringen organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat
Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm
der GRÜNEN JUGEND Thüringen dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht
widersprechen.
- Die GRÜNE JUGEND Thüringen hat das Recht, Anträge an alle Organe der
Landespartei zu stellen, und entsendet zwei stimmberechtigte Delegierte
zur Landesdelegiertenkonferenz sowie eine*n Delegierte*n in den
Landesparteirat. Vertreter*innen der GJTh in Organen der Partei müssen
Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen sein.
§ 7 Gliederung des Landesverbandes
- Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände. Deren Tätigkeitsbereich
soll sich mit den politischen Grenzen decken. Benachbarte Kreisverbände
können sich zu Regionalverbänden zusammenschließen. Innerhalb der Kreis-
und Regionalverbände können Ortsverbände entsprechend den politischen
Gliederungen in Gemeinden, Orts- oder Stadtteilen gebildet werden.
Ortsverbände sollten mindestens sieben Mitglieder umfassen.
- Zuständige Gliederungen im Sinne dieser Satzung ist für Mitglieder
diejenige Gliederung, in der die*der Betreffende Mitglied ist.
- Die Kreis- und Regionalverbände haben im Rahmen dieser Satzung Programm-,
Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.
- Satzungen der Orts-, Kreis- und Regionalverbände müssen dem Landesvorstand
umgehend zur Kenntnis gebracht werden. Diese dürfen eigene Regelungen
treffen, soweit dies die Satzung des Landesverbandes zulässt, dürfen
dieser aber nicht widersprechen.
- Die Mindestladungszeit (der Gliederungen ohne eigene Satzung) beträgt für
ordentliche Mitgliederversammlungen eine Woche. Tag der Zustellung und Tag
der Veranstaltung zählen nicht zur Frist dazu.
§ 8 Digitale Versammlungen
Versammlungen der Organe aller Gliederungen des Landesverbands können durch
Beschluss des Vorstands der jeweiligen Gliederung auch digital durchgeführt
werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder oder Delegierten ihre
Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
§ 9 Weitere innerparteiliche Strukturen
- Der Landesvorstand kann mit einer Ladungsfrist von einer Woche alle
Mitglieder zu einer digitalen Versammlung zur Debatte über aktuelle
politische Themen und Fragestellungen von landesweiter Bedeutung einladen.
Diese Versammlung hat keine Beschlussfähigkeit. Stimmungsbilder sind
zulässig.
- Der Landesvorstand lädt mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen alle
Kreisvorstände in der Regel zweimal jährlich zu einem
Kreisvorständetreffen ein. Der Landesvorstand kann das
Kreisvorständetreffen öffnen und den Einladungskreis definieren. Dieses
Treffen hat keine Beschlussfähigkeit, Stimmungsbilder sind zulässig und es
dient vornehmlich dem gegenseitigen Austausch über die Arbeit, Anliegen
und aktuellen Bedürfnisse der Kreisverbände.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen lädt jährlich zu einer Konferenz aller
Frauen, Lesben, inter, nichtbinären, trans und agender* Mitglieder ein und
stellt hierfür die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Die
Konferenz hat keine Beschlussfähigkeit. Stimmungsbilder sind zulässig und
seine Aufgaben sind die Vernetzung untereinander, die inhaltliche Debatte
sowie das Empowerment zu befördern.
§ 10 Organe
Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind:
- die Landesdelegiertenkonferenz,
- der Landesparteirat,
- der Landesvorstand,
- der Landesfinanzrat.
Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein
politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Quotierung von Ämtern und
Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Dies und weitere
Maßnahmen regelt das Frauenstatut, welches Teil der Satzung des Bundesverbandes
ist und für alle Landesverbände sowie Untergliederungen gilt.
§ 11 Landesdelegiertenkonferenz
- Das oberste Organ des Landesverbandes ist die Landesdelegiertenkonferenz
(LDK).
- Die Landesdelegiertenkonferenz wird mindestens einmal jährlich vom
Landesvorstand einberufen.
- Die Einladung mit einem Vorschlag zur Tagesordnung muss den Mitgliedern
sechs Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz elektronisch zugeschickt
werden. Bei Mitgliedern, bei denen eine elektronische Zusendung nicht
möglich oder dieser widersprochen worden ist, erfolgt diese per Brief.
Darüber hinaus ist die Einladung mit dem Vorschlag zur Tagesordnung auf
der Website öffentlich zu machen. Für die Fristenberechnung gelten die
Regeln des BGB.
- Die Landesdelegiertenkonferenz setzt sich aus Delegierten zusammen, die
von Kreisverbänden gewählt werden. Die Zahl der Mandate berechnet sich
folgendermaßen: Die Anzahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 100
multipliziert und durch die Anzahl der Mitglieder des Landesverbandes
dividiert. Das Ergebnis wird zu einer vollen Zahl aufgerundet. Maßgebend
für die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes ist die jeweils vorletzte
Quartalsmeldung an den Landesverband. Jedem Kreisverband stehen jedoch
zwei Grundmandate zu.(Delegierte = Mitglieder KV x 100 / Mitglieder LV)
Zusätzlich wählt die GRÜNE JUGEND Thüringen zwei Delegierte.
- Alle Mitglieder des Landesverbandes haben im Rahmen der Satzung und der
Geschäftsordnung Rede- und Antragsrecht auf der
Landesdelegiertenkonferenz.
- Die ordnungsgemäß einberufene Landesdelegiertenkonferenz ist
beschlussfähig, solange zwei Drittel der in die Teilnahmeliste
eingetragenen Delegierten anwesend sind.
- Die Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz sind u.a. die
Beschlussfassungüber:- die Satzung,
- das Programm,
- den Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes,
- den Rechnungsprüfungsbericht,
- die Entlastung des Landesvorstandes,
- die Geschäftsordnung,
- die Schiedsgerichtsordnung,
- die Beitrags- und Kassenordnung,
- den Haushalts- und Stellenplan,•andere Anträge,die Wahl
- des Landesvorstandes,
- der Mitglieder des Landesschiedsgerichts,
- der Wahlbewerber*innen auf Landeslisten,
- der Rechnungsprüfer*innen,
- der Delegierten für durch die Landesverbände von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu besetzende Organe des Bundesverbandes.
- Eine außerordentliche Landesdelegiertenkonferenz ist einzuberufen:
- auf Beschluss einer ordentlichen Landesdelegiertenkonferenz oder
- auf Beschluss des Landesparteirates oder des Landesvorstandes oder
- auf Verlangen von drei Kreisverbänden oder
- auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder
- im Falle einer vorbezogenen Neuwahl des Landtags oder Bundestags.
Die erforderliche Anzahl von Kreisverbänden bzw. Mitgliedern können dem Antrag
auf eine außerordentliche Landesdelegiertenkonferenz innerhalb von zwei Monaten
beitreten, nachdem er beim Landesvorstand eingegangen ist.
- Anträge, die auf der ordentlichen Landesdelegiertenkonferenz behandelt
werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor der
Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand vorliegen und werden
umgehend auf der Webseite veröffentlicht oder auf Antrag eines Mitglieds
in geeigneter Weise zugänglich gemacht. Antragsberechtigt sind alle
Mitglieder, Organe und Gliederungen des Landesverbandes sowie
Landesarbeitsgemeinschaften, die gemäß § 4 des LAG Statuts anerkannt sind.
Anträge von Mitgliedern bedürfen der Unterstützung von fünf weiteren
Mitgliedern. Änderungsanträge zu Anträgen können von einzelnen Mitgliedern
gestellt werden und müssen mindestens zwei Tage vor der
Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand vorliegen.
- Ein Wahlprogrammantrag muss mit der Einladung verschickt werden, um auf
der ordentlichen Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden zu können.
Antragsberechtigt ist der Landesvorstand. Änderungsanträge zum
Wahlprogrammantrag müssen mindestens drei Wochen vor der
Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand vorliegen.
- Die Antragskommission prüft den frist- und formgerechten Eingang der
Anträge und die Wählbarkeit der Bewerber*innen. Sie setzt sich zusammen
aus den beiden Landesvorsitzenden und vier durch die
Landesdelegiertenkonferenz auf zwei Jahre gewählten Mitgliedern. Die
Antragskommission bereitet die Behandlung eines oder mehrerer
Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragssteller*innen vor.
Sie kann der Landesdelegiertenkonferenz Empfehlungen zum
Abstimmungsverfahren über Anträge geben. Ihre Empfehlungen bedürfen der
Zustimmung der Landesdelegiertenkonferenz. Über ihre Empfehlungen wird
zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Antragskommission sind nur zum
Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen
zulässig.
- Dringlichkeitsanträge können auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt
werden. Sie müssen schriftlich vorliegen. Für ihre Behandlung genügt eine
einfache Mehrheit. Bewerbungen können nicht Gegenstand eines
Dringlichkeitsantrages sein. Änderungsanträge können bis zur Abstimmung
über den Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
- Wer sich auf einer Landesdelegiertenkonferenz um ein Parteiamt bewirbt,
gibt bei seiner Bewerbung eine Erklärung bezüglich einer offiziellen oder
inoffiziellen Mitarbeit für das MfS / AfNS oder anderer Geheimdienste ab.
- Es werden Beschlussprotokolle geführt, die innerhalb von vier Wochen den
Gliederungen zuzustellen sind.
§ 11a Außerordentliche Landesdelegiertenkonferenz
- Für eine nach §9 Absatz 8 einzuberufende außerordentliche
Landesdelegiertenkonferenz erfolgt die Einladung gemäß § 9 Absatz 3 unter
Einhaltung einer Frist von einer Woche.
- Für Anträge gilt § 9 Absatz 9 mit der Maßgabe, dass diese mindestens zwei
Tage vor der außerordentlichen Landesdelegiertenkonferenz dem
Landesvorstand vorliegen müssen, um behandelt zu werden. Bewerbungen
sollen zwei Tage vor der außerordentlichen Landesdelegiertenkonferenz dem
Landesvorstand vorliegen, um entsprechend § 9 Absatz 9 veröffentlicht zu
werden. Änderungsanträge können bis zur Abstimmung über den Antrag
gestellt werden.
- Die sonstigen Regelungen des § 9 gelten entsprechend.
§ 12 Landesparteirat
- Der Landesparteirat ist das höchste beschlussfassende Gremium zwischen den
Landesdelegiertenkonferenzen und beschließt über die Richtlinien der
Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen.
- Der Landesparteirat setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Landesvorstandes,
- den Delegierten der Kreisverbände nach folgendem Schlüssel:
Kreisverbände mit bis zu 30 Mitgliedern ein*e Delegierte*r, über 30
Mitglieder zwei Delegierte - einer*einem Delegierten der GRÜNEN JUGEND Thüringen,
- den kommunalen Wahlbeamt*innen mit beratender Stimme,
- den Abgeordneten der Land- und Bundestagsfraktion. Abgeordnete, die
nicht Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, nehmen am
Landesparteirat mit beratender Stimme teil.
- Der Landesparteirat wird in der Regel zweimal jährlich vom Landesvorstand
einberufen. Der Landesvorstand muss den Landesparteirat einberufen auf
Verlangen von- einem Drittel der Mitglieder des Landesvorstandes oder
- der Landtagsfraktion oder
- drei Kreisverbänden oder
- auf Verlangen von fünf Prozent der Mitglieder.
- Die Einladung mit einem Vorschlag zur Tagesordnung muss den Mitgliedern
sechs Wochen vor dem Landesparteirat elektronisch zugeschickt werden. Bei
Mitgliedern, bei denen eine elektronische Zusendung nicht möglich oder
dieser widersprochen worden ist, erfolgt diese per Brief. Darüber hinaus
ist die Einladung mit dem Vorschlag zur Tagesordnung auf der Webseite
öffentlich zu machen. Der Tag des Landesparteirates zählt nicht dazu. Für
die Fristenberechnung gelten die Regeln des BGB. Die Regelungen des § 9
Absatz 6, 9, 10 und 12 kommen entsprechend zur Anwendung.
§ 13 Landesvorstand
- Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes nach Gesetz und
Satzung. Der Landesvorstand koordiniert die inhaltliche und
organisatorische Arbeit für Thüringen und nimmt Stellung zu allen Fragen
der Politik. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Landesvorstand besteht aus neun Mitgliedern: zwei
Landessprecher*innen, der*dem Schatzmeister*in und sechs Beisitzer*innen.
Die Landessprecher*innen und die*der Schatzmeister*in bilden den
geschäftsführenden Vorstand. Die Landesdelegiertenkonferenz wählt ein
Mitglied des Landesvorstands zu frauen-, inter-, nonbinary, trans und
genderpolitischen Sprecher*in
- Der Landesvorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr neu
gewählt.
- Es dürfen höchstens 50 Prozent der Mitglieder des Landesvorstandes
gleichzeitig Mandate in einem Landes-, Bundes- oder Europaparlament
ausüben, bzw. in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zu o.g. Parlamenten stehen.
- Wer in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Thüringen steht, kann kein Landesvorstandsamt bekleiden.
Diese Vorschrift gilt nicht für die Sprecher*innen. Diese können ihr Amt
sowohl ehrenamtlich als auch hauptamtlich (Teilzeit/Vollzeit) ausüben.
Ehrenamtlichen Landesvorstandsmitgliedern kann eine Aufwandsentschädigung
gewährt werden. Näheres regelt die Erstattungsordnung.
- Die Mitglieder des Landesvorstandes sind einzeln oder gesamt abwählbar.
Die Abwahl kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein und
bedarf der absoluten Mehrheit der Landesdelegiertenkonferenz. Die Abwahl
des gesamten Landesvorstandes ist nur durch die gleichzeitige Neuwahl
möglich.
- Der geschäftsführende Landesvorstand vertritt den Landesverband im Sinne
von § 26 Absatz 2 BGB.
- Der Landesvorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Angelegenheiten
von Gliederungen des Landesverbandes zu informieren.
- Der Landesvorstand gibt seine Sitzungstermine der Parteiöffentlichkeit in
geeigneter Form bekannt. Am parteiöffentlichen Teil einer
Landesvorstandssitzung können jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Thüringen sowie vom Landesvorstand zugelassene Gäste teilnehmen.
§ 14 Schiedsgerichte
- Die Landesdelegiertenkonferenz wählt das Landesschiedsgericht, das aus
drei Mitgliedern besteht. Das Landesschiedsgericht bestimmt aus seiner
Mitte die*den Vorsitzende*n. Die Kreisverbände können Kreisschiedsgerichte
einrichten.
- Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden für vier Jahre gewählt.
Streitende Parteien haben das Recht, in einem Verfahren jeweils eine*n
zusätzliche*n Beisitzer*in zu benennen.
- Für die Durchführung des Schiedsverfahrens gilt die Schiedsgerichtsordnung
des Bundesverbandes entsprechend.
- Den Schiedsgerichten dürfen laut Parteiengesetz keine Mitglieder
angehören, die einem Vorstand einer Parteigliederung angehören.
- Das Landesschiedsgericht bestimmt ein Kreisschiedsgericht im Einzelfall,
wenn das an sich zuständige Kreisschiedsgericht nicht ordnungsgemäß
besetzt ist.
§ 15 Landesfinanzrat
- Die*der Landesschatzmeister*in, die gewählten Kreiskassierer*innen,
die*der Schatzmeister*in der GRÜNEN JUGEND Thüringen und die*der
Basisvertreter*in im Bundesfinanzrat bilden den Landesfinanzrat. Die
entsendende Gliederung kann eine Stellvertretung für ihre*n Vertreter*in
bestimmen.
- Der Landesfinanzrat tritt auf Einladung der*des Landesschatzmeister*in
oder auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, mindestens jedoch
zweimal im Kalenderjahr, zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn schriftlich
mindestens vier Wochen vor der Beratung eingeladen wurde.
- Die Landespartei entsendet in den Bundesfinanzrat die*den
Landesschatzmeister*in sowie eine*n gewählte*n Basisvertreter*in.
- Die*der Basisverterter*in der Landespartei im Bundesfinanzrat wird von der
Landesdelegiertenkonferenz auf zwei Jahre gewählt. Das Wahlverfahren wird
von der Satzung der Landespartei bestimmt. Scheidet die*der
Basisvertreter*in vor Ende einer Wahlperiode aus und wurde eine
ordentliche Nachfolge noch nicht von der Landesdelegiertenkonferenz
bestimmt, ernennt der Landesfinanzrat bis zur nächsten ordentlichen Wahl
eine Basisvertretung als Stellvertretung.
- Bei finanziellen Beschlüssen des Landesvorstandes außerhalb des
beschlossenen Haushaltes, die eine Höchstgrenze von 4.000,00 EURO
übersteigen, hat die*der Landesschatzmeister*in ein Vetorecht. Die
endgültige Entscheidung darüber trifft der Landesfinanzrat, der umgehend
dazu einzuberufen ist.
- Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäfts- und Entgeltordnung.
§ 16 Wahlverfahren
- Wahlen sind geheim.
- Im Wahlverfahren können bis zu vier Wahlgänge stattfinden. In jedem
Wahlgang sind Ja- und Nein-Stimmen sowie Enthaltungen zugelassen. Es
dürfen höchstens so viele Bewerber*innen eine Ja-Stimme erhalten, wie
Plätze zu besetzen sind; zu allen anderen Bewerber*innen können
Enthaltungen oder Nein-Stimmen abgegeben werden. Wenn auf einem ansonsten
gültigen Wahlzettel zu einzelnen Bewerber*innen keine Stimme abgegeben
wurde, gilt dies als Enthaltung zu diesen Bewerber*innen.
- Wenn mehrere Plätze gleichzeitig besetzt werden sollen, kann die
Versammlung die Zahl der zulässigen Ja-Stimmen beschränken, jedoch muss
die Zahl der zulässigen Ja-Stimmen größer sein als die Hälfte der Zahl der
zu besetzenden Plätze. Muss eine Reihenfolge mehrerer gleichzeitig zu
wählender Bewerber*innen festgestellt werden, so geschieht das anhand der
Zahl der Ja-Stimmen, bei deren Gleichheit anhand der Zahl der Nein-
Stimmen. Gibt es auch hier Gleichheit, entscheidet das Los.
- Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen, aber
mindestens mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Werden mehrere Plätze gleichzeitig besetzt, so kann die LDK mit absoluter
Mehrheit beschließen, dass auch für den ersten Wahlgang Absatz 5
entsprechend gilt.
- Im zweiten, dritten oder vierten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Ja-
Stimmen erhält, sofern diese die Nein-Stimmen überwiegen und mehr als ein
Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen umfassen (Quorum).
- Erreichen das Quorum im zweiten Wahlgang unter mehreren Bewerber*innen
weniger Bewerber*innen, als Plätze besetzt werden sollen, oder gibt es
durch Stimmengleichheit keine eindeutige Wahlentscheidung, findet im
dritten Wahlgang eine Stichwahl statt, sofern die Summe der Ja-Stimmen das
Quorum erreicht. Eine Stichwahl aufgrund Verfehlens des Quorums findet
unter den Bestplatzierten statt, wobei ein*e Bewerber*in mehr als zu
besetzende Plätze einbezogen wird.
- Gibt es im dritten Wahlgang Stimmengleichheit zwischen Bewerber*innen, die
das Quorum erreicht haben, so entscheidet, wenn erforderlich, das Los.
- Erreichen im dritten Wahlgang unter mehreren Bewerber*innen weniger
Bewerber*innen das Quorum, als gewählt werden sollen, findet ein vierter
Wahlgang mit den bestplatzierten noch nicht gewählten Bewerber*innen
statt, sofern die Summe der Ja-Stimmen aller Bewerber*innen das Quorum
erreicht. Die Zahl der Teilnehmer*innen des vierten Wahlganges entspricht
der Zahl der noch zu besetzenden Plätze. Sind die Teilnehmer*innen dieses
Wahlganges wegen Stimmgleichheit nicht eindeutig, entscheidet das Los.
- In allen anderen Fällen ist niemand gewählt.
§ 16a Besonderes Wahlverfahren für beisitzende Mitglieder des Landesvorstands
- Die GRÜNE JUGEND Thüringen ist berechtigt, auf ihrer
Landesmitgliederversammlung eine*n Kandidaten*in für die Position eines
vollwertigen beisitzenden Mitglieds im Landesvorstand zu wählen, soweit
diese*r Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Thüringen ist. Die Wahl der*des
Kandidaten*in muss zeitlich vor der Landesdelegiertenkonferenz
stattfinden, auf der die Wahl der entsprechenden Position stattfindet. Die
GRÜNE JUGEND Thüringen muss ihre*n Kandidaten*in unter Beachtung der
Bewerbungsfrist des § 9 Nr. 9 dieser Satzung dem Landesvorstand melden.
- Über die*den Kandidaten*in der GRÜNGEN JUGEND Thüringen ist ein
gesonderter Wahlgang durchzuführen. Entsprechend dem Geschlecht der*des
Kandidaten*in und der Quotierung handelt es sich entweder um den letzten
zu wählenden Platz als weibliches Mitglied des Landesvorstands oder um den
letzten zu wählenden offenen Platz. Im gesonderten Wahlgang ist eine
Gegenkandidatur zum*zur Kandidaten*in der GRÜNEN JUGEND Thüringen
unzulässig.
- Die*der Kandidat*in der GRÜNEN JUGEND Thüringen ist von der
Landesdelegiertenkonferenz als vollwertiges beisitzendes Mitglied im
Landesvorstand gewählt, wenn sie*er mehr als die Hälfte der abgegeben
gültigen Stimmen in Form von JaStimmen erhält.
- Erhält die*der Kandidat*in der GRÜNEN JUGEND Thüringen nicht mehr als die
Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen in Form von Ja-Stimmen, so werden
Gegenkandidaturen zulässig. Das weitere Wahlverfahren entspricht dem des §
14 Nr. 5 bis 9 dieser Satzung.
- Die*der endgültig nicht gewählte Kandidat*in der GRÜNEN JUGEND Thüringen
gehört dem Landesvorstand als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an.
§ 17 Abstimmungen
- Abstimmungen werden von den anwesenden Delegierten durchgeführt.
- Die Stimmabgabe erfolgt offen per Handzeichen. Ein Antrag auf eine geheime
Abstimmung ist angenommen, wenn ein Drittel der anwesenden Delegierten
dafür stimmt.
- Es kann mit Ja, Nein und Enthaltung gestimmt werden.
- Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.
- Kommen mehrere Alternativen zur Abstimmung, kann die Stimme für eine der
Alternativen abgegeben oder sich enthalten werden. Über die Alternative
mit den meisten Ja-Stimmen findet eine abschließende Abstimmung gemäß
Absatz 3 und 4. statt.
§ 18 Satzungsänderungen
Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen
abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen einer Landesdelegiertenkonferenz bzw. einer
Urabstimmung erforderlich. Satzungsänderungsanträge können nicht Gegenstand
eines Dringlichkeitsantrags sein.
§ 19 Urabstimmung
- Über alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, insbesondere der
Programme, des Grundkonsenses und der Satzung, kann urabgestimmt werden.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen.
- Eine Urabstimmung findet statt:
- auf Beschluss des Landesvorstandes, des Landesparteirates oder der
Landesdelegiertenkonferenz ode - auf Verlangen von fünf Kreisverbänden oder
- auf Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder.
- auf Beschluss des Landesvorstandes, des Landesparteirates oder der
- Die erforderliche Anzahl von Kreisverbänden bzw. Mitgliedern können dem
Antrag auf Urabstimmung innerhalb von zwei Monaten beitreten, nachdem er
beim Landesvorstand eingegangen ist.
- Urabstimmungen sind innerhalb von 14 Tagen vom Landesvorstand einzuleiten.
- Der zur Abstimmung stehende Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch ein Drittel Ja-Stimmen erhält.
§ 14 Absatz 1 bleibt unberührt.
- Im Übrigen gilt die Urabstimmungsordnung des Bundesverbandes.
§ 20 Auflösung
Über die Auflösung des Landesverbandes entscheidet die
Landesdelegiertenkonferenz mit
Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine
Urabstimmung der Mitglieder. Sofern die Landesversammlung nichts anderes
beschließt, wird das Vermögen anerkannten Umweltschutzverbänden überwiesen.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt drei Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleiches
gilt für Satzungsänderungen.
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