Veranstaltung: | LDK Jena 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | 6. Änderungsanträge zu Satzung und Beitrags- und Kassenordnung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesdelegiertenkonferenz Jena 02. bis 04. Februar 2024 |
Eingereicht: | 30.11.2023, 10:23 |
Verankerung Regelung zu Sonderbeiträgen
Beschlusstext
In § 4 Rechte und Pflichten, Beitragszahlungen der Satzung des Landesverbands
wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„4. Mitglieder des Landtags, Staatssekretär*innen und Minister*innen von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Thüringen leisten neben ihrem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag
einen Sonderbeitrag an den Landesverband. Die Höhe wird durch die Beitrags- und
Kassenordnung geregelt.“
In der Beitrags- und Kassenordnung wird nach § 3 folgender neuer § 3a eingefügt:
„§ 3a Sonderbeiträge
1. Die Landespartei macht von ihrem durch Parteiengesetz und Bundessatzung
vorgesehen Recht, Sonderbeiträge, sogenannte Mandatsträgerbeiträge von ihren
Mandatsträger*innen auf Landesebene zu erheben, Gebrauch.
2. Mitglieder des Landtages, Staatssekretär*innen und Minister*innen führen
neben ihrem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag einen Sonderbeitrag in Höhe von 14
% der steuerpflichtigen Entschädigung nach § 5 Absatz 1 & 2 ThürAbgG bzw. der
Amtsbezüge an den Landesverband ab. Pro Kindergeld berechtigtem Kind sowie pro
pflegebedürftiger Person können auf Nachweis 250 € pro Monat in Abzug gebracht
werden.
3. Der Landesverband richtet eine Sonderbeitragskommission ein, die aus einem
Mitglied des Landesfinanzrats, einem Mitglied der Landtagsfraktion und der*dem
Landesschatzmeister*in besteht.
4. Die Sonderbeitragskommission tritt in der Regel zweimal jährlich auf
Einladung der*des Landesschatzmeister*in zusammen. Die*der
Landesschatzmeister*in berichtet über das Aufkommen an Sonderbeiträgen des
vergangenen Haushaltsjahres sowie über den aktuellen Stand an eingegangenen
Sonderbeiträgen im laufenden Haushaltsjahr jeweils im Verhältnis zum erwarteten
Aufkommen.
5. Auf Antrag einer*s Sonderbeitragspflichtigen tagt die
Sonderbeitragskommission vertraulich, um über eine Ausnahme zum Sonderbeitrag zu
beraten und zu entscheiden. Die*der Sonderbeitragspflichtige muss den Grund für
die Ausnahme begründen und glaubhaft darlegen. Die Entscheidung muss die Höhe
der teilweisen oder vollständigen Absenkung des Sonderbeitrags sowie die Dauer
der Absenkung festsetzen.
6. Die Sitzungen der Sonderbeitragskommission sind nicht öffentlich.
Begründung
Nachdem die Rechtsprechung konkretisiert hat, dass Mandatsträger*innenbeiträge
als Sonderbeiträge in der Satzung verankert sein müssen, um einen rechtkräftigen
Anspruch hierauf seitens der Partei gegenüber Mandatsträger*innen zu haben, soll
die Neuregelung eben diesem Erfordernis Rechnung tragen.
Wir setzten uns weiterhin dafür ein, dass Menschen, die Verantwortung für Kinder
oder pflegebedürftige Erwachsene tragen, nicht an der Ausübung ihrer politischen
Aktivitäten anderen gegenüber benachteiligt sind. Mehrbelastungen aufgrund von
Kinderbetreuung sowie zur Betreuung von pflegebedürftigen Menschen, die zur
Ausübung des Mandats nötig sind, können daher auf Nachweis in Höhe von bis zu
250 Euro pro pflegebedürftiger Person, pro Monat in Abzug gebracht werden. Die
Reduzierung aufgrund von Betreuungsaufwendungen ist jährlich bei der
Diätenkommission zu beantragen und in den zwei Folgemonaten nachzuweisen.