Der Nachteilausgleich ist rechtlich verbrieft, doch noch immer an vielen Stellen abhängig von der Sachkenntnis, Zeit und manchmal auch Willen der antragsbearbeitenden Person. Es ist ein schwieriges Feld, da ein Nachteil sehr individuell in Bezug auf die Person und auch auf die antragsbegründende Situation ist, jedoch können Mindeststandards trotzdem noch mehr Chancengleichheit erreichen.
Kapitel: | B. Gerechtigkeit schaffen, Chancen stärken 7. Soziales: Selbstbestimmung und Teilhabe für alle |
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Antragsteller*in: | Julia Burkhardt (KV Jena) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 10.01.2024, 13:57 |
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Kathleen Lützkendorf: