Nach § 7 ThürHG sind Diversitätsbeauftragte flächendeckend verankert, jedoch nicht strukturell und rechtlich unabhängig genug ausgestaltet. Beispielsweise schließt sich eine Tätigkeit für das Präsidium nicht mit der Tätigkeit als Diverstätsbeauftragte*r aus. Grundsätzlich könnte hauptamtliche Diverstätsarbeit an allen Hochschulen oder nach einem bestimmen Schlüssel notwendig sein.
Die Hochschulen haben nach § 7 Abs. 5 ThürHG eine gemeinsame Einrichtung, hier das Netzwerk Diversität, einzurichten (1). Diese Einrichtung verfügt über eine Geschäftsstelle. Vergleichbar dem Kompetenzzentrum Gleichstellung in Jena, stellt das Netzwerk Diversität die Einrichtung zur Kompetenzstelle in dem Bezug und zur Beratung der Hochschulen in Fragen der Diversität und Antidiskriminierung dar. Anstelle eines Aktionsplans der ohne Instrumente, wie Ziel- und Leistungsvereinbarungen, aufgrund der Hochschulautonomie nicht wirksam werden, braucht es eine Stärkung der Möglichkeiten des Netzwerkes und eine strukturellere Verankerung der Diversitätsarbeit an den Hochschulen.
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