Veranstaltung: | LDK Leinefelde Juni 2022 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 6. Satzung |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 20.02.2022, 09:53 |
S0: Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen
Satzungstext
Satzung
des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen
Beschlossen am 25.11.2016
Zuletzt geändert durch die Landesdelegiertenkonferenz am 26. & 27. Juni 2021 in
Weimar
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten, Beitragszahlungen
§ 5 Fördermitgliedschaft
§ 6 GRÜNE JUGEND Thüringen
§ 7 Gliederung des Landesverbandes
§ 8 Organe
§ 9 Landesdelegiertenkonferenz
§ 9a Außerordentliche Landesdelegiertenkonferenz
§ 10 Landesparteirat
§ 11 Landesvorstand
§ 12 Schiedsgerichte
§ 13 Landesfinanzrat
§ 14 Wahlverfahren
§ 14a Besonderes Wahlverfahren für beisitzende Mitglieder des Landesvorstands
§ 15 Abstimmungen
§ 16 Satzungsänderungen
§ 17 Urabstimmung
§ 18 Auflösung
§ 19 Inkrafttreten
Präambel
Die elementaren Lebensbedingungen von Mensch und Natur sind stark gefährdet. Das
wichtigste Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen ist es, das Leben in seiner
Vielfalt zu schützen und eine dauerhafte, sozial und ökologisch vertretbare
Entwicklung zu erreichen. Dies geschieht insbesondere in der Verantwortung
gegenüber unserer und der zukünftigen Generationen und der Zweidrittelwelt. Die
Marktwirtschaft muss in entsprechender Weise durch nationale und internationale
Mechanismen reguliert werden. Um diesem Ziel näher zu kommen, hält BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Thüringen eine breite Beteiligung der Bürger*innen und ihrer
Initiativen an politischen und parlamentarischen Planungs- und
Entscheidungsprozessen für notwendig.
Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen ist seinem Selbstverständnis,
seinen Wurzeln und seinem Politikansatz nach eine Bürger*innenbewegung. Er kennt
keinen Gesinnungszwang und keinen Fraktionszwang und fordert von seinen
Mitgliedern lediglich die Respektierung des Grundkonsenses und dieser Satzung.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen sieht das parlamentarische und das
außerparlamentarische Wirken als zwei gleichberechtigte und einander ergänzende
Elemente seiner Politik an. Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen
entscheidet satzungsmäßige, programmatische und personelle Fragen autonom vom
Bundesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und betrachtet seine Mitarbeit in diesem
Bundesverband in erster Linie als ein Mittel der gegenseitigen inhaltlichen
Bereicherung und des Einbringens der Interessen Thüringens in die Bundespolitik.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen ist ökologisch und solidarisch orientiert,
basisdemokratisch aufgebaut und handelt gewaltfrei.
Wer rassistische, antisemitische oder kriegsverherrlichende Auffassungen
vertritt oder gegen die Gleichberechtigung von Frau und Mann sowie der
Altersgruppen auftritt, hat keinen Platz in BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen. Sie
ist ein Gebietsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sinne von § 4
Abs. 2 des Parteiengesetzes. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.
2. Sitz des Landesverbandes ist Erfurt, Tätigkeitsbereich ist das Land
Thüringen.
3. Das Logo des Landesverbandes ist das des Bundesverbandes.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen kann werden, wer den
Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen und diese Satzung anerkennt. Im
Grundkonsens sind die grundsätzlichen Ziele, Werte und politischen Leitsätze von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN niedergelegt. Änderungen des Grundkonsenses bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen auf einer LDK.
2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen
untersten Gliederung. Der betreffende Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Gegen eine Zurückweisung des Aufnahmebegehrens kann Einspruch eingelegt werden,
über den die Mitgliederversammlung der betreffenden Gliederung entscheidet.
3. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen ist
eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder politischen
Vereinigungen im Sinne des Parteiengesetzes.
4. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen strebt sowohl auf kommunaler als auch auf
Landesebene eine umfassende Zusammenarbeit mit Bürger*innenbewegungen,
Bürger*inneninitiativen und Vereinen in den Bereichen an, die nicht im
Widerspruch zum Grundkonsens stehen.
5. Solange die Satzung der GRÜNEN JUGEND Thüringen dies zulässt, ist jedes
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN
JUGEND Thüringen (GJTh). Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem
Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen schriftlich erklärt werden.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste,
Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand der zuständigen Gliederung oder der
Landesgeschäftsstelle schriftlich zu erklären.
3. Ein Mitglied kann auf Beschluss der zuständigen Gliederung aus der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger
als drei Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht
innerhalb eines Monats Zahlung geleistet oder Antrag auf Stundung gestellt hat.
Auf diese Folge ist in der zweiten Mahnung hinzuweisen.
4. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das zuständige Schiedsgericht
auf Antrag eines Organs des Landesverbandes bzw. einer zuständigen Gliederung.
Das Mitglied ist vom Schiedsgericht anzuhören und es ist ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Berufung an die nächsthöhere Schiedsgerichtsebene
bis zum Bundesschiedsgericht ist möglich.
§ 4 Rechte und Pflichten, Beitragszahlungen
1. Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen hat das Recht,
a) an der politischen Willensbildung des Landesverbandes im Rahmen der Satzung
mitzuwirken, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven
Wahlrechts, die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf allen Ebenen, die
Übernahme von Ämtern innerhalb BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von öffentlichen
Mandaten sowie durch die Beteiligung an Abstimmungen und Stellung von Anträgen;
b) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch Meinungen
in der Öffentlichkeit zu vertreten, die von der Mehrheit des Landesverbandes
nicht mitgetragen werden;
c) an allen Sitzungen von Organen des Landesverbandes teilzunehmen. Diese können
im Einzelfall die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit ausschließen.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) die Bestimmungen der Satzung einzuhalten;
b) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheitsmeinung
innerhalb des Landesverbandes abweichen, deutlich als solche zu kennzeichnen;
c) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des Landesverbandes
anzuerkennen;
d) den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten;
e) auf Verlangen vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Amt,
Mandat oder eine Funktion innerhalb der Partei gewählt hat.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages soll mindestens ein Prozent des
Nettoeinkommens betragen. Über Ausnahmeregelungen können die Kreis- und
Regionalverbände entscheiden. Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung.
§ 5 Fördermitgliedschaft
1. Der Landesvorstand kann Personen, die diese Satzung anerkennen, aber nicht in
einem Kreisverband mitarbeiten wollen, als Fördermitglied aufnehmen. Eine
Stimmberechtigung für Fördermitglieder besteht nicht.
2. Die Regelungen über die Mitgliedschaft finden dabei entsprechend Anwendung.
§ 6 GRÜNE JUGEND Thüringen
1. Die GRÜNE JUGEND Thüringen (GJTh) ist die politische Jugendorganisation von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen. Sie ist als Vereinigung der Partei ein
Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den
Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN
JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten und an der politischen
Willensbildung mitzuwirken.
2. Die GRÜNE JUGEND Thüringen organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-
, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN
JUGEND Thüringen dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.
3. Die GRÜNE JUGEND Thüringen hat das Recht, Anträge an alle Organe der
Landespartei zu stellen, und entsendet zwei stimmberechtigte Delegierte zur
Landesdelegiertenkonferenz sowie eine*n Delegierte*n in den Landesparteirat.
Vertreter*innen der GJTh in Organen der Partei müssen Mitglieder von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Thüringen sein.
§ 7 Gliederung des Landesverbandes
1. Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände. Deren Tätigkeitsbereich
soll sich mit den politischen Grenzen decken. Benachbarte Kreisverbände können
sich zu Regionalverbänden zusammenschließen. Innerhalb der Kreisverbände können
Ortsverbände gebildet werden.
2. Zuständige Gliederungen im Sinne dieser Satzung ist für Mitglieder diejenige
Gliederung, in der die*der Betreffende Mitglied ist.
3. Die Kreis- und Regionalverbände haben im Rahmen dieser Satzung Programm-,
Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.
4. Satzungen der Orts-, Kreis- und Regionalverbände müssen dem Landesvorstand
umgehend zur Kenntnis gebracht werden. Diese dürfen eigene Regelungen treffen,
soweit dies die Satzung des Landesverbandes zulässt, dürfen dieser aber nicht
widersprechen.
5. Die Mindestladungszeit (der Gliederungen ohne eigene Satzung) beträgt für
ordentliche Mitgliederversammlungen eine Woche. Tag der Zustellung und Tag der
Veranstaltung zählen nicht zur Frist dazu.
§ 8 Organe
Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind:
- die Landesdelegiertenkonferenz, der Landesparteirat,
- der Landesvorstand,
- der Landesfinanzrat.
Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein
politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Quotierung von Ämtern und
Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Dies und weitere
Maßnahmen regelt das Frauenstatut, welches Teil der Satzung des Bundesverbandes
ist und für alle Landesverbände sowie Untergliederungen gilt.
§ 9 Landesdelegiertenkonferenz
1. Das oberste Organ des Landesverbandes ist die Landesdelegiertenkonferenz
(LDK).
2. Die Landesdelegiertenkonferenz wird mindestens einmal jährlich vom
Landesvorstand einberufen.
3. Die Einladung mit einem Vorschlag zur Tagesordnung muss den Mitgliedern sechs
Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz elektronisch zugeschickt werden. Bei
Mitgliedern, bei denen eine elektronische Zusendung nicht möglich oder dieser
widersprochen worden ist, erfolgt diese per Brief. Darüber hinaus ist die
Einladung mit dem Vorschlag zur Tagesordnung auf der Website öffentlich zu
machen. Für die Fristenberechnung gelten die Regeln des BGB.
4. Die Landesdelegiertenkonferenz setzt sich aus Delegierten zusammen, die von
Kreisverbänden gewählt werden. Die Zahl der Mandate berechnet sich
folgendermaßen: Die Anzahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 100
multipliziert und durch die Anzahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert.
Das Ergebnis wird zu einer vollen Zahl aufgerundet. Maßgebend für die Zahl der
Mitglieder des Kreisverbandes ist die jeweils vorletzte Quartalsmeldung an den
Landesverband. Jedem Kreisverband stehen jedoch zwei Grundmandate zu.
(Delegierte = Mitglieder KV x 100 / Mitglieder LV)
Zusätzlich wählt die GRÜNE JUGEND Thüringen zwei Delegierte.
5. Alle Mitglieder des Landesverbandes haben im Rahmen der Satzung und der
Geschäftsordnung Rede- und Antragsrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz.
6. Die ordnungsgemäß einberufene Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig,
solange zwei Drittel der in die Teilnahmeliste eingetragenen Delegierten
anwesend sind.
7. Die Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz sind u.a. die Beschlussfassung
über:
- die Satzung,
- das Programm,
- den Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes, den Rechnungsprüfungsbericht,
- die Entlastung des Landesvorstandes,
- die Geschäftsordnung,
- die Schiedsgerichtsordnung,
- die Beitrags- und Kassenordnung,
- den Haushalts- und Stellenplan,
- andere Anträge,
die Wahl
- des Landesvorstandes,
- der Mitglieder des Landesschiedsgerichts,
- der Wahlbewerber*innen auf Landeslisten,
- der Rechnungsprüfer*innen,
- der Delegierten für durch die Landesverbände von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu
besetzende Organe des Bundesverbandes.
8. Eine außerordentliche Landesdelegiertenkonferenz ist einzuberufen:
a) auf Beschluss einer ordentlichen Landesdelegiertenkonferenz oder
b) auf Beschluss des Landesparteirates oder des Landesvorstandes oder
c) auf Verlangen von drei Kreisverbänden oder
d) auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder
e) im Falle einer vorbezogenen Neuwahl des Landtags oder Bundestags.
Die erforderliche Anzahl von Kreisverbänden bzw. Mitgliedern können dem Antrag
auf eine außerordentliche Landesdelegiertenkonferenz innerhalb von zwei Monaten
beitreten, nachdem er beim Landesvorstand eingegangen ist.
9. Anträge und Bewerbungen, die auf der ordentlichen Landesdelegiertenkonferenz
behandelt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor der
Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand vorliegen und werden umgehend auf
der Webseite veröffentlicht oder auf Antrag eines Mitglieds in geeigneter Weise
zugänglich gemacht. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, Organe und
Gliederungen des Landesverbandes sowie Landesarbeitsgemeinschaften, die gemäß §
4 des LAG Statuts anerkannt sind. Anträge von Mitgliedern bedürfen der
Unterstützung von fünf weiteren Mitgliedern. Änderungsanträge zu Anträgen können
von einzelnen Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens zwei Tage vor
der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand vorliegen.
10. Dringlichkeitsanträge können auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt
werden. Sie müssen schriftlich vorliegen. Für ihre Behandlung genügt eine
einfache Mehrheit. Bewerbungen können nicht Gegenstand eines
Dringlichkeitsantrages sein. Änderungsanträge können bis zur Abstimmung über den
Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
11. Wer sich auf einer Landesdelegiertenkonferenz um ein Parteiamt bewirbt, gibt
bei seiner Bewerbung eine Erklärung bezüglich einer offiziellen oder
inoffiziellen Mitarbeit für das MfS / AfNS oder anderer Geheimdienste ab.
12. Es werden Beschlussprotokolle geführt, die innerhalb von vier Wochen den
Gliederungen zuzustellen sind.
§ 9a Außerordentliche Landesdelegiertenkonferenz
1. Für eine nach §9 Absatz 8 einzuberufende außerordentliche
Landesdelegiertenkonferenz erfolgt die Einladung gemäß § 9 Absatz 3 unter
Einhaltung einer Frist von einer Woche.
2. Für Anträge gilt § 9 Absatz 9 mit der Maßgabe, dass diese mindestens zwei
Tage vor der außerordentlichen Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand
vorliegen müssen, um behandelt zu werden. Bewerbungen sollen zwei Tage vor der
außerordentlichen Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand vorliegen, um
entsprechend § 9 Absatz 9 veröffentlicht zu werden. Änderungsanträge können bis
zur Abstimmung über den Antrag gestellt werden.
3. Die sonstigen Regelungen des § 9 gelten entsprechend.
§ 10 Landesparteirat
1. Der Landesparteirat ist das höchste beschlussfassende Gremium zwischen den
Landesdelegiertenkonferenzen und beschließt über die Richtlinien der Politik
zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen.
2. Der Landesparteirat setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Landesvorstandes,
- den Delegierten der Kreisverbände nach folgendem Schlüssel: Kreisverbände mit
bis zu 30 Mitgliedern ein*e Delegierte*r, über 30 Mitglieder zwei Delegierte
- einer*einem Delegierten der GRÜNEN JUGEND Thüringen,
- den kommunalen Wahlbeamt*innen mit beratender Stimme,
- den Abgeordneten der Land- und Bundestagsfraktion. Abgeordnete, die nicht
Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, nehmen am Landesparteirat mit
beratender Stimme teil.
3. Der Landesparteirat wird in der Regel zweimal jährlich vom Landesvorstand
einberufen. Der Landesvorstand muss den Landesparteirat einberufen auf Verlangen
von
- einem Drittel der Mitglieder des Landesvorstandes oder
- der Landtagsfraktion oder
- drei Kreisverbänden oder
- auf Verlangen von fünf Prozent der Mitglieder.
4. Die Einladung mit einem Vorschlag zur Tagesordnung muss den Mitgliedern sechs
Wochen vor dem Landesparteirat elektronisch zugeschickt werden. Bei Mitgliedern,
bei denen eine elektronische Zusendung nicht möglich oder dieser widersprochen
worden ist, erfolgt diese per Brief. Darüber hinaus ist die Einladung mit dem
Vorschlag zur Tagesordnung auf der Webseite öffentlich zu machen. Der Tag des
Landesparteirates zählt nicht dazu. Für die Fristenberechnung gelten die Regeln
des BGB. Die Regelungen des § 9 Absatz 6, 9, 10 und 12 kommen entsprechend zur
Anwendung.
§ 11 Landesvorstand
1. Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes nach Gesetz und
Satzung. Der Landesvorstand koordiniert die inhaltliche und organisatorische
Arbeit für Thüringen und nimmt Stellung zu allen Fragen der Politik. Er gibt
sich eine Geschäftsordnung.
2. Der Landesvorstand besteht aus neun Mitgliedern: zwei Landessprecher*innen,
der*dem Schatzmeister*in und sechs Beisitzer*innen. Die Landessprecher*innen und
die*der Schatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die
Landesdelegiertenkonferenz wählt ein Mitglied des Landesvorstands zu frauen-,
inter-, nonbinary, trans und genderpolitischen Sprecher*in
3. Der Landesvorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr neu gewählt.
4. Es dürfen höchstens 50 Prozent der Mitglieder des Landesvorstandes
gleichzeitig Mandate in einem Landes-, Bundes- oder Europaparlament ausüben,
bzw. in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu o.g.
Parlamenten stehen.
5. Wer in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Thüringen steht, kann kein Landesvorstandsamt bekleiden. Diese
Vorschrift gilt nicht für die Sprecher*innen. Diese können ihr Amt sowohl
ehrenamtlich als auch hauptamtlich (Teilzeit/Vollzeit) ausüben. Näheres regelt
die Erstattungsordnung.
6. Die Mitglieder des Landesvorstandes sind einzeln oder gesamt abwählbar. Die
Abwahl kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein und bedarf der
absoluten Mehrheit der Landesdelegiertenkonferenz. Die Abwahl des gesamten
Landesvorstandes ist nur durch die gleichzeitige Neuwahl möglich.
7. Der geschäftsführende Landesvorstand vertritt den Landesverband im Sinne von
§ 26 Absatz 2 BGB.
8. Der Landesvorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Angelegenheiten
von Gliederungen des Landesverbandes zu informieren.
9. Der Landesvorstand gibt seine Sitzungstermine der Parteiöffentlichkeit in
geeigneter Form bekannt. Am parteiöffentlichen Teil einer Landesvorstandssitzung
können jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen sowie vom
Landesvorstand zugelassene Gäste teilnehmen.
§ 12 Schiedsgerichte
1. Die Landesdelegiertenkonferenz wählt das Landesschiedsgericht, das aus drei
Mitgliedern besteht. Das Landesschiedsgericht bestimmt aus seiner Mitte die*den
Vorsitzende*n. Die Kreisverbände können Kreisschiedsgerichte einrichten.
2. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden für vier Jahre gewählt.
Streitende Parteien haben das Recht, in einem Verfahren jeweils eine*n
zusätzliche*n Beisitzer*in zu benennen.
3. Für die Durchführung des Schiedsverfahrens gilt die Schiedsgerichtsordnung
des Bundesverbandes entsprechend.
4. Den Schiedsgerichten dürfen laut Parteiengesetz keine Mitglieder angehören,
die einem Vorstand einer Parteigliederung angehören.
5. Das Landesschiedsgericht bestimmt ein Kreisschiedsgericht im Einzelfall, wenn
das an sich zuständige Kreisschiedsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt ist.
§ 13 Landesfinanzrat
1. Die*der Landesschatzmeister*in, die gewählten Kreiskassierer*innen, die*der
Schatzmeister*in der GRÜNEN JUGEND Thüringen und die*der Basisvertreter*in im
Bundesfinanzrat bilden den Landesfinanzrat. Die entsendende Gliederung kann eine
Stellvertretung für ihre*n Vertreter*in bestimmen.
2. Der Landesfinanzrat tritt auf Einladung der*des Landesschatzmeister*in oder
auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, mindestens jedoch zweimal im
Kalenderjahr, zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn schriftlich mindestens vier
Wochen vor der Beratung eingeladen wurde.
3. Die Landespartei entsendet in den Bundesfinanzrat die*den
Landesschatzmeister*in sowie eine*n gewählte*n Basisvertreter*in.
4. Die*der Basisverterter*in der Landespartei im Bundesfinanzrat wird von der
Landesdelegiertenkonferenz auf zwei Jahre gewählt. Das Wahlverfahren wird von
der Satzung der Landespartei bestimmt. Scheidet die*der Basisvertreter*in vor
Ende einer Wahlperiode aus und wurde eine ordentliche Nachfolge noch nicht von
der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt, ernennt der Landesfinanzrat bis zur
nächsten ordentlichen Wahl eine Basisvertretung als Stellvertretung.
5. Bei finanziellen Beschlüssen des Landesvorstandes außerhalb des beschlossenen
Haushaltes, die eine Höchstgrenze von 4.000,00 EURO übersteigen, hat die*der
Landesschatzmeister*in ein Vetorecht. Die endgültige Entscheidung darüber trifft
der Landesfinanzrat, der umgehend dazu einzuberufen ist.
6. Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäfts- und Entgeltordnung.
§ 14 Wahlverfahren
1. Wahlen sind geheim.
2. Im Wahlverfahren können bis zu vier Wahlgänge stattfinden. In jedem Wahlgang
sind Ja- und Nein-Stimmen sowie Enthaltungen zugelassen. Es dürfen höchstens so
viele Bewerber*innen eine Ja-Stimme erhalten, wie Plätze zu besetzen sind; zu
allen anderen Bewerber*innen können Enthaltungen oder Nein-Stimmen abgegeben
werden. Wenn auf einem ansonsten gültigen Wahlzettel zu einzelnen Bewerber*innen
keine Stimme abgegeben wurde, gilt dies als Enthaltung zu diesen Bewerber*innen.
3. Wenn mehrere Plätze gleichzeitig besetzt werden sollen, kann die Versammlung
die Zahl der zulässigen Ja-Stimmen beschränken, jedoch muss die Zahl der
zulässigen Ja-Stimmen größer sein als die Hälfte der Zahl der zu besetzenden
Plätze. Muss eine Reihenfolge mehrerer gleichzeitig zu wählender Bewerber*innen
festgestellt werden, so geschieht das anhand der Zahl der Ja-Stimmen, bei deren
Gleichheit anhand der Zahl der Nein-Stimmen. Gibt es auch hier Gleichheit,
entscheidet das Los.
4. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen, aber mindestens
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Werden mehrere
Plätze gleichzeitig besetzt, so kann die LDK mit absoluter Mehrheit beschließen,
dass auch für den ersten Wahlgang Absatz 5 entsprechend gilt.
5. Im zweiten, dritten oder vierten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Ja-
Stimmen erhält, sofern diese die Nein-Stimmen überwiegen und mehr als ein
Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen umfassen (Quorum).
6. Erreichen das Quorum im zweiten Wahlgang unter mehreren Bewerber*innen
weniger Bewerber*innen, als Plätze besetzt werden sollen, oder gibt es durch
Stimmengleichheit keine eindeutige Wahlentscheidung, findet im dritten Wahlgang
eine Stichwahl statt, sofern die Summe der Ja-Stimmen das Quorum erreicht. Eine
Stichwahl aufgrund Verfehlens des Quorums findet unter den Bestplatzierten
statt, wobei ein*e Bewerber*in mehr als zu besetzende Plätze einbezogen wird.
7. Gibt es im dritten Wahlgang Stimmengleichheit zwischen Bewerber*innen, die
das Quorum erreicht haben, so entscheidet, wenn erforderlich, das Los.
8. Erreichen im dritten Wahlgang unter mehreren Bewerber*innen weniger
Bewerber*innen das Quorum, als gewählt werden sollen, findet ein vierter
Wahlgang mit den bestplatzierten noch nicht gewählten Bewerber*innen statt,
sofern die Summe der Ja-Stimmen aller Bewerber*innen das Quorum erreicht. Die
Zahl der Teilnehmer*innen des vierten Wahlganges entspricht der Zahl der noch zu
besetzenden Plätze. Sind die Teilnehmer*innen dieses Wahlganges wegen
Stimmgleichheit nicht eindeutig, entscheidet das Los.
9. In allen anderen Fällen ist niemand gewählt.
§ 14a Besonderes Wahlverfahren für beisitzende Mitglieder des Landesvorstands
1. Die GRÜNE JUGEND Thüringen ist berechtigt, auf ihrer
Landesmitgliederversammlung eine*n Kandidaten*in für die Position eines
vollwertigen beisitzenden Mitglieds im Landesvorstand zu wählen, soweit diese*r
Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Thüringen ist. Die Wahl der*des Kandidaten*in
muss zeitlich vor der Landesdelegiertenkonferenz stattfinden, auf der die Wahl
der entsprechenden Position stattfindet. Die GRÜNE JUGEND Thüringen muss ihre*n
Kandidaten*in unter Beachtung der Bewerbungsfrist des § 9 Nr. 9 dieser Satzung
dem Landesvorstand melden.
2. Über die*den Kandidaten*in der GRÜNGEN JUGEND Thüringen ist ein gesonderter
Wahlgang durchzuführen. Entsprechend dem Geschlecht der*des Kandidaten*in und
der Quotierung handelt es sich entweder um den letzten zu wählenden Platz als
weibliches Mitglied des Landesvorstands oder um den letzten zu wählenden offenen
Platz. Im gesonderten Wahlgang ist eine Gegenkandidatur zum*zur Kandidaten*in
der GRÜNEN JUGEND Thüringen unzulässig.
3. Die*der Kandidat*in der GRÜNEN JUGEND Thüringen ist von der
Landesdelegiertenkonferenz als vollwertiges beisitzendes Mitglied im
Landesvorstand gewählt, wenn sie*er mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen
Stimmen in Form von Ja-Stimmen erhält.
4. Erhält die*der Kandidat*in der GRÜNEN JUGEND Thüringen nicht mehr als die
Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen in Form von Ja-Stimmen, so werden
Gegenkandidaturen zulässig. Das weitere Wahlverfahren entspricht dem des § 14
Nr. 5 bis 9 dieser Satzung.
5. Die*der endgültig nicht gewählte Kandidat*in der GRÜNEN JUGEND Thüringen
gehört dem Landesvorstand als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an.
§ 15 Abstimmungen
1. Abstimmungen werden von den anwesenden Delegierten durchgeführt.
2. Die Stimmabgabe erfolgt offen per Handzeichen. Ein Antrag auf eine geheime
Abstimmung ist angenommen, wenn ein Drittel der anwesenden Delegierten dafür
stimmt.
3. Es kann mit Ja, Nein und Enthaltung gestimmt werden.
4. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.
5. Kommen mehrere Alternativen zur Abstimmung, kann die Stimme für eine der
Alternativen abgegeben oder sich enthalten werden. Über die Alternative mit den
meisten Ja-Stimmen findet eine abschließende Abstimmung gemäß Absatz 3 und 4.
statt.
§ 16 Satzungsänderungen
Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen
abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen einer Landesdelegiertenkonferenz bzw. einer
Urabstimmung erforderlich. Satzungsänderungsanträge können nicht Gegenstand
eines Dringlichkeitsantrags sein.
§ 17 Urabstimmung
1. Über alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, insbesondere der
Programme, des Grundkonsenses und der Satzung, kann urabgestimmt werden.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen.
3. Eine Urabstimmung findet statt:
a) auf Beschluss des Landesvorstandes, des Landesparteirates oder der
Landesdelegiertenkonferenz oder
b) auf Verlangen von fünf Kreisverbänden oder
c) auf Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder.
4. Die erforderliche Anzahl von Kreisverbänden bzw. Mitgliedern können dem
Antrag auf Urabstimmung innerhalb von zwei Monaten beitreten, nachdem er beim
Landesvorstand eingegangen ist.
5. Urabstimmungen sind innerhalb von 14 Tagen vom Landesvorstand einzuleiten.
6. Der zur Abstimmung stehende Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch ein Drittel Ja-Stimmen erhält. § 14
Absatz 1 bleibt unberührt.
7. Im Übrigen gilt die Urabstimmungsordnung des Bundesverbandes.
§ 18 Auflösung
Über die Auflösung des Landesverbandes entscheidet die
Landesdelegiertenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschluss bedarf der
Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Sofern die Landesversammlung
nichts anderes beschließt, wird das Vermögen anerkannten Umweltschutzverbänden
überwiesen.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt drei Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleiches
gilt für Satzungsänderungen.