Begründung erfolgt mündlich.
Antrag: | Reform Landesparteirat |
---|---|
Antragsteller*in: | Ann-Sophie Bohm (KV Weimar), Bernhard Stengele (KV Erfurt) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 14.06.2022, 23:57 |
Antrag: | Reform Landesparteirat |
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Antragsteller*in: | Ann-Sophie Bohm (KV Weimar), Bernhard Stengele (KV Erfurt) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 14.06.2022, 23:57 |
§ 10 Absatz 2 der Satzung des Landesverbands:
"2. Der Landesparteirat setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Landesvorstandes,
- den Delegierten der Kreisverbände nach folgendem Schlüssel: Kreisverbände mit
bis zu 30 Mitgliedern ein*e Delegierte*r, über 30 Mitglieder zwei Delegierte
- einer*einem Delegierten der GRÜNEN JUGEND Thüringen,
- den kommunalen Wahlbeamt*innen mit beratender Stimme,
- den Abgeordneten der Land- und Bundestagsfraktion. Abgeordnete, die nicht
Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, nehmen am Landesparteirat mit
beratender Stimme teil."
wird wie folgt neu gefasst:
„2. Der Landesparteirat setzt sich aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen
Die Delegierungen für den Landesparteirat erfolgen jeweils auf zwei Jahre.“
§ 10 Absatz 3 Satz 1 der Satzung des Landesverbands
"Der Landesparteirat wird in der Regel zweimal jährlich vom Landesvorstand
einberufen."
wird ersetzt durch:
„Der Landesparteirat soll einmal im Quartal vom Landesvorstand einberufen
werden.“
§ 10 Absatz 4 der Satzung des Landesverbands
"Die Einladung mit einem Vorschlag zur Tagesordnung muss den Mitgliedern sechs
Wochen vor dem Landesparteirat elektronisch zugeschickt werden. Bei Mitgliedern,
bei denen eine elektronische Zusendung nicht möglich oder dieser widersprochen
worden ist, erfolgt diese per Brief. Darüber hinaus ist die Einladung mit dem
Vorschlag zur Tagesordnung auf der Webseite öffentlich zu machen. Der Tag des
Landesparteirates zählt nicht dazu. Für die Fristenberechnung gelten die Regeln
des BGB. Die Regelungen des § 9 Absatz 6, 9, 10 und 12 kommen entsprechend zur
Anwendung."
wird wie folgt neu gefasst:
„Die Einladung mit einem Vorschlag zur Tagesordnung muss den Mitgliedern des
Landesparteirats zwei Wochen vor dem Landesparteirat elektronisch zugeschickt
werden. Bei Mitgliedern, bei denen eine elektronische Zusendung nicht möglich
oder dieser widersprochen worden ist, erfolgt diese per Brief. Darüber hinaus
ist die Einladung mit dem Vorschlag zur Tagesordnung auf der Website öffentlich
zu machen. Der Tag des Landesparteirats zählt nicht dazu. Für die
Fristenberechnung gelten die Regeln des BGB. Die Regelungen des § 9 Absatz 6, 9,
10, 11 und 12 kommen entsprechend zur Anwendung, wobei die Antragsfrist nach
Absatz 9 eine Woche beträgt.“
Nach § 10 Absatz 4 der Satzung des Landesverbands wird folgender neuer Absatz 5
angefügt.
„5. Der Landesvorstand kann den Landesparteirat zu einer Dringlichkeitssitzung
mit einer Ladungsfrist von zwei Tagen einberufen. Der Landesparteirat muss die
Dringlichkeit zu Beginn der Sitzung bestätigen. Die Regelungen des § 9 Absatz 6,
10, 11 und 12 kommen entsprechend zur Anwendung.“
Begründung erfolgt mündlich.